Rechtsecke Die Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Annhalt e.V.  am 10.11.2007 hat folgende Änderungen der Gewässerordnung beschlossen  4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:  Schleppangel Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtung mit einem Spinnköder, der durch  Bewegung des Bootes bewegt wird.Das Schleppangeln ist nur auf stehenden  Gewässern mit einer Fläche über 30ha und mit Bootszulassung gestattet.  Das Schleppangeln ist nur mit einer Rute je Angler zulässig. Die Genehmigung  hierzu erteilt der betreuende Verein in Abstimmung mit dem Landesanglerverband.   Flugangel Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal einer künstlichen  Fliege als Köder (Strecker, Springer), Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.  4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln  Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten gefangen, verwendet und gehältert werden:Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Karausche, Kaulbarsch, Plötze,  Rotfeder, Ukelei, Hasel, Döbel und Meeresfische.  Es dürfen für die erlaubten Fischarten, außer Barsch, nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material zur Hälterung verwendet werden.  Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) verwendet werden.  4.5. Besonderheiten beim Nachtangeln  Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine  Stunde vor Sonnenaufgang.Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln verboten.Spinn- und Flugangel  während der Nachtzeit nicht erlaubt. Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen  das Nachtangeln nur in Begleitung und unter Aufsicht einer fischereibefugten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausüben.
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